Verfassungsgericht entsorgt Teile der Grunderwerbsteuer
Laut Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni ist die Vorschrift, die greift, wenn Immobilien ohne Gegenleistung oder über Gesellschaftsanteile übertragen werden, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG Abs. 1 vereinbar (Az. 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11). Das betrifft unter anderem auch Immobilientransaktionen per Share-Deal und Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmen, die Grund und Boden ihr Eigen nennen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Grundsteuer erwartet
GO WEST - Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer wird von München (Sitz des Bundesfinanzhofes) nach Karlsruhe (zum Bundesverfassungsgericht) geschoben. Mit dem Normkontrollantrag des Bundesfinanzhofes beim Bundesverfassungsgericht (BvL 13/11) soll die Frage der Grundlage der Besteuerung beantwortet werden.
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